In Baden-Württemberg wurde jetzt dem Eilantrag einer Frau stattgegeben, die gegen die nächtliche Ausgangssperre geklagt hatte. Nach dem Urteil steht fest, dass die Ausgangsbeschränkungen von 20 Uhr bis 5 Uhr außer Kraft gesetzt werden müssen. Zum letzten Mal werden die Bürger daher von Mittwoch auf Donnerstag in ihren Heimen eingesperrt.
Das Urteil wurde damit begründet, dass gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um die Menschen in ihren Wohnungen einzusperren. Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz sind Ausgangsbeschränkungen nur dann möglich, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führe und soll nur dann in Betracht kommen, wenn das Ausbleiben einer Heimhaft trotz aller ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führe.
Das Gericht verwies dabei auch auf den Umstand, dass die Landesregierung prüfen müsse, ob Ausgangsbeschränkungen landesweit angeordnet werden müssen oder ob andere, am lokalen Infektionsgeschehen orientierte Regelungen in Betracht kämen. Diesen gesetzlichen Anforderungen hatte das Land zuletzt nicht mehr Folge geleistet. Ende Dezember und Mitte Januar blieben Eilanträge noch erfolglos, doch die Lage hat sich verändert und die Frage nach der Verhältnismäßigkeit war ausschlaggebend für die Klage der Frau aus Tübingen.
Jetzt überlegt das Land, die Strategie zu ändern und statt einer landesweiten Ausgangssperre regionale Regelungen zu finden. Die aktuelle Corona-Verordnung, die auch Berufsverbote in Form von Lockdowns beinhaltet, gilt noch bis zum 14. Februar.
Baden-Württemberg hatte bisher in Deutschland die schärfsten Ausgangsbeschränkungen. Hier dürfen die Menschen von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr am nächsten Morgen ihre Wohnungen nicht verlassen. Erst vergangene Woche hatte Ministerpräsident Winfried Kretschmann von den Grünen die Heimhaft als “sehr effektiv” gelobt. Auch in Bayern und anderen Corona-Politik-Ländern wie den Niederlanden dürfen die Menschen um 21.00 Uhr nicht mehr vor die Tür. (AA)