Offenbar haben zahlreiche Eltern ihre Wut über die sachlich ungerechtfertigte Maskenpflicht an Schulen gegenüber Lehrern, Schülern und Bildungsministerium zum Ausdruck gebracht. Daraufhin sah sich das Ministerium am Freitag zu einer “Klarstellung” an die Bildungsdirektionen genötigt, die zwar einerseits Lösungsmöglichkeiten bietet, andererseits an Absurdität schwer zu überbieten ist. Denn: Lehrer könnten “nicht rechtswidrig handeln”.
Aus welchen Gründen sich die Kurz-Regierung dazu entschlossen hat, Schulkinder zum Schutz vor einer behaupteten Pandemie unter umstrittene Mund-Nasen-Schutzmasken zu zwingen – es kam nicht bei allen Eltern gut an. Selbst Kurz-Hörige und Informationsverweigerer kennen die Zahlen aus offiziellen Medien, die darauf hinweisen, dass speziell Kinder kaum erkranken und es statistisch nahezu ausgeschlossen ist, dass sie das Virus weitergeben. Die Maskenpflicht wird deshalb von den meisten als Schikane und psychologische Zwangsmaßnahme verstanden.
Viele Eltern beschwerten sich
Offenbar haben viele Eltern Drohungen in Richtung Strafanzeigen und Haftungsklagen in den Raum gestellt. Dies beantwortet das Ministerium mit folgender Aussage: “Lehrpersonen und Schulleitungen sind im schulischen Kontext in Vollzug der Gesetze und der übrigen rechtlichen Grundlagen, also auch der C-SchV 2020/21, tätig. Sie können daher in dieser Tätigkeit nicht rechtswidrig handeln bzw. für deren Vollzug nicht haftbar
gemacht werden.”
Rechtswidriges Handeln: “Aussage ist Unsinn”
Der von Wochenblick zum Sachverhalt befragte Anwalt erklärte, was bislang den meisten Österreichern auch ohne Anwalt klar war: “Es ist natürlich Unsinn, dass Lehrer nicht rechtswidrig handeln können.” Weshalb sich das Ministerium zu einer derartigen Aussage hinreißen lässt ist nicht nachvollziehbar. Allerdings: Klagen aufgrund von Fehlverhalten wären tatsächlich gegen Bund und Land zu richten. Hier geht es um die Amtshaftung. Es ist aber davon auszugehen, dass sich der Dienstherr an seinen Untergebenen schadlos halten wird, wenn diese sich schwerer Vergehen wie beispielsweise einer Körperverletzung schuldig machen.
Schüler können auch zuhause bleiben
Für Eltern wichtig: Das Schreiben des Bildungsministeriums zeigt auch zwei Lösungen aus der für viele Erziehungsberechtigte unerträglichen Situation auf. Einerseits wird ausdrücklich die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht unter Berufung auf das Schulunterrichtsgesetzes erteilt. Zumindest im Ausmaß einer Woche möge der jeweilige Schulleiter solchen Ansuchen statt geben. Allerdings müssten die Schüler entgangene Lehrinhalte selbständig erarbeiten und es gibt auch bei Prüfungen keine Sonderbehandlung.
Befreiung von Mund-Nasen-Schutz ist geregelt
Ganz konkret wies das Ministerium darauf hin, dass die Möglichkeit zur Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht. Dies wäre auch in der entsprechenden Verordnung (C-SchVO 2020/21) so vorgesehen. Dort steht: “Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.” Nun kann man also besonders übereifrigen Schulleitungen sowohl das Schreiben des Ministeriums als auch die Covid-19 Schulverordnung vorlegen, an welche sie sich bindend halten müssen.