Covid19-Gerichtsbeschluss zeigt: Es gibt keine Rechtssicherheit mehr

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Covid19-Gerichtsbeschluss zeigt: Es gibt keine Rechtssicherheit mehr

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Auch in Nordrhein-Westfalen unterliegen die Bürger einer strikten Corona-“Schutzverordnung”. Ein Kläger hat sich vor Gericht gegen die Beschränkungen gewehrt. Im Ergebnis verneint das Gericht, dass die Lockdown-Beschränkungen und die Grundrechtseinschränkungen unverhältnismäßig seien, aber es bejaht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Ersuchen des Klägers um einstweiligen Rechtsschutz hatte also Erfolg, aber die Begründung durch das Gericht erfolgte in einer Form, die jeden Ausweg aus der Lockdown-Krise ausschließt.

Von Johannes Kreis

Die Begründung des Beschlusses (Oberverwaltungsgericht NRW, 19. März 2019) war eine deutliche Aufforderung zur Verschärfung von Lockdown-Maßnahmen. Dem ist die Landesregierung NRW dann auch nachgekommen und hat die teilweise Gewährung von Grundrechten sofort wieder zurückgenommen.

Begründungen wichtig

Es geht hier nicht um den Beschluss im Ergebnis, sondern, wie in der Juristerei üblich, um die Frage, wie er begründet wurde und welche Quellen zur Begründung des Beschlusses herangezogen wurden, einmal zu Verneinung eines Verstoßes gegen die Verhältnismäßigkeit, einmal zur Bejahung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

sowie die konkret angegriffene Verordnung des Landes NRW,

Die Beschlussbegründung ist deshalb wichtig, weil sie eine Aussage gestattet, inwieweit es überhaupt einen Rechtsschutz gegen das allmächtige RKI als Organ der Exekutive geben kann.

Gleichheitsgrundsatz und Verhältnismäßigkeit

In dem Beschluss geht es um zwei Rechtsgrundsätze. Zum einen den Gleichheitsgrundsatz. Gleiches muss gleich behandelt werden. Dies ist einer der ältesten Rechtsgrundsätze der Menschheit. Aber, Gleiches gleich behandeln, heißt nicht automatisch alles gleich schlecht behandeln.

Zum anderen geht es um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwangsmaßnahmen des Staates müssen verhältnismäßig sein. Das heißt, sie müssen geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen, sie müssen erforderlich sein (es darf kein milderes Mittel geben, den Zweck zu erreichen) und sie müssen angemessen sein (Vorteile und Nachteile dürfen nicht vollkommen disproportional sein)

Offensichtlich ist das ein weites Feld. Jedoch, eine rechtliche Bewertung macht erst Sinn, wenn die Tatsachen klar sind. Und wie es aussieht, ist das RKI die einzige Organisation die Tatsachen erklären kann.

RKI ist sein einziger, eigener Zeuge

Das RKI ist praktisch der einzige Zeuge und das in der eigenen Sache. In der Beschlussbegründung wird an 17 Stellen auf das Robert Koch-Institut verwiesen. An keiner einzigen Stelle werden die Aussagen von Kritikern herangezogen, z.B. von den 40.000 Ärzten, die die Great Barrington Declaration unterzeichnet haben, oder auf das Ausland, z.B. Schweden, Florida oder Japan, verwiesen.

Warum müssen Friseure schließen während andere offen haben?

Um mit dem Gleichheitsgrundsatz anzufangen. Was heißt denn gleich und was ist hier die Ausgangslage?

  • Lange Zeit durften Zahnärzte offen bleiben, Friseure aber nicht. Der Zahnarzt ist deutlich näher an den oberen Atemwegen dran, als ein Friseur. Warum hatte man Friseure seinerzeit überhaupt geschlossen und mit welcher Begründung dürfen diese wieder öffnen?
  • In der Bundesliga umarmen sich die Profis, völlig außer Atem nach jedem Tor, Amateurfußball ist, ebenso wie die meisten anderen Vereinssportarten untersagt
  • Die maximale Kundenzahl im Supermarkt ist beschränkt, dafür drängelt sich dann alles an der Kasse.
  • Warum darf ein Drogeriemarkt Parfüm verkaufen, eine Parfümerie aber keine Drogerieartikel?
  • Nach Mallorca darf man fliegen, aber nicht nach Mecklenburg-Vorpommern „einreisen”?
  • Autovermietungen und Fahrschulen dürfen öffnen, Gartencenter nicht.

Es lassen sich beliebig andere Beispiele für Absonderlichkeiten dieser Art finden. Das kennt jeder aus der täglichen Beobachtung.

Grundsätzliche Probleme mit Intensivkapazitäten

Gleiches gleich behandeln, das kann man auch auf die Situation in den Krankenhäusern anwenden. Zum Vergleich die Situation in 2015.

  • Stefanie Liedtke, „Schlangen vor der Notaufnahme – Volle Kliniken in Frankfurt: Kein Bett ist mehr frei“, fnp, 18.02.2015
  • Dietrich Mittler, „Notfallmedizin in Bayern: Vor dem Kollaps“, SZ online, 3. Februar 2015

Offensichtlich gibt es ganz grundsätzliche Probleme mit den Intensivkapazitäten. Warum ist dieser Maßstab nicht in den Beschluss des OVG Münster eingeflossen?

Gericht sieht Ungleibehandlung

Trotz dieser Widersprüche sieht das OVG in der Privilegierung von Blumengeschäften gegenüber Gartencentern eine Ungleichbehandlung, allerdings ohne nachweisen zu können, warum den die Schließung von Gartencentern überhaupt notwendig ist. Es gibt keinerlei Beweis für eine Gefährlichkeit von Gartencentern. Aber das Rechtsprinzip ist hier, sobald einer geschlossen ist, müssen nach dem Gleichheitsgrundsatz alle schließen.

Verhältnismäßigkeit fußt auf (falsch-?)positiven Tests

Was sagt das OVG in der Frage der Verhältnismäßigkeit? Hier ist bemerkenswert, dass ein OVG angesichts der katastrophalen Datenqualität des RKI immer noch dessen Datensalat in einer Beschlussbegründung unkommentiert heranzieht, z.B. in der Frage der sogenannten „Inzidenzen“, die tatsächlich aber nur positive Tests sind. Ein OVG Münster weiß das nicht.

Warum zieht das OVG zu objektiven Bewertung der Fallzahlen nicht das Netzwerk evidenzbasierte Medizin heran? Die Mehrzahl der positiven Tests sind falsche Positive.

  • Lühmann, „Anlassloses Testen auf SarS-Cov-2″, KVH-Journal, Sep 2020

Siehe dazu auch die Webseite von Prof. Dr. med. Matthias Schrappe mit Verweis auf Berechnungen des RKI:

  •  „Arbeitsbeschaffung für Nachverfolgung“, 15.3.2021

 Schwellwert beliebig

Unkommentiert und ungeprüft übernimmt das OVG in der Bewertung der mutmaßlichen  Gefahrenlage die 7-Tage-Inzidenz auf Basis von Meldedaten des RKI und übersieht dabei die vollkommene Beliebigkeit eines Schwellwertes von 50, 100 oder 200 zur Begründung von Zwangsmaßnahmen. Angeblich seien diese an den Kapazitäten des Gesundheitssystems ausgerichtet. Ist das der Grund, warum in 2020 zahlreiche Krankenhäuser geschlossen wurden?

Nach wie vor gibt das RKI Zahlen zu positiven Tests an, die in den wenigsten Fällen von einer tatsächlichen Infektion begleitet sind. Eine Infektion sagt auch nichts über eine tatsächliche Erkrankung aus. Viele Infizierte, bzw. positiv Getestete, bleiben symptomfrei.

Lockdown-Wirkung kann nicht objektiv bewiesen werden

An keiner Stelle der Beschlussbegründung kann das OVG Münster einen objektiven Beweis dafür anführen, dass die Einschränkungen des öffentlichen Lebens tatsächlich eine Wirkung haben. Stattdessen wird das saisonale Abfallen der Viruswellen im Frühjahr 2020 pauschal als Erfolg von Lockdown-Maßnahmen angeführt.

„Denn die Inzidenzzahlen waren durch den sog. Lockdown im Frühjahr 2020 so sehr gesunken, dass insgesamt – und damit auch in Einzelhandelsgeschäften – nur eine geringe Infektionstätigkeit stattfand.”

Das ist schlicht falsch. Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Meldefälle (positive Tests) in Deutschland schon um 2/3 gefallen waren, als es zum Lockdown kam.

Allein die Beispiele Schweden und Florida zeigen, dass es ohne Lockdown niedrigere Meldezahlen gibt. Aber, mit den Pauschal-Aussagen des OVG Münster kann man alles und jedes begründen. Es ist so, weil es so ist.

Kollateralschäden ignoriert

Kollateralschäden von Lockdowns werden in eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit überhaupt nicht einbezogen. Es gibt seitens des OVG keinerlei Hinweis auf die stark zunehmende Zahl von Suiziden oder die Opfer durch unterlassene Operationen und unterlassener Gesundheitsvorsorge. Für diese Einseitigkeit der Betrachtung braucht man kein Jura studiert zu haben. Da kann man sich auch die Begründungen vom Ministerium zuschicken lassen.

Dabei kann man es sich wahlweise aussuchen, ob man von einem „diffusen Infektionsgeschehen” ausgehen möchte oder lieber auf unterstellte „Pandemietreiber” abhebt.

„Das Infektionsgeschehen ist im Moment dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur durch solche besonderen „Treiber der Pandemie” aufrechterhalten bzw. verstärkt wird, sondern es findet eine diffuse Ausbreitung von Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind (sog. community transmission).”

Einzige Quelle ist wieder das RKI, das unbewiesene Mutmaßungen verbreitet. Das „diffuses Infektionsgeschehen” wird wieder allein durch die unspezifischen Meldedaten begründet. Das kann keine Basis für einen Gerichtsbeschluss sein, denn dieses diffuse Geschehen erklärt sich vor allem aus der katastrophal schlechten Qualität der Tests, die den Meldedaten zugrunde liegen. PCR ist weiterhin sein eigener Goldstandard und es gibt keine objektive Validierung der Tests.

Sterbezahlen werden nicht mit Vorjahren verglichen

An anderer Stelle verweist die Begründung auf die hohen Sterbezahlen, die das RKI berichtet.

„Nach den Daten des Robert Koch-Instituts versterben gegenwärtig rund 37 % aller intensivmedizinisch behandelten Patienten.”

Es fehlt jeder Vergleich mit den Vorjahren, wie z.B. beim IQM hinterlegt.

„Im Jahr 2020 wurden insgesamt 13,6% weniger Patienten im Krankenhaus behandelt als 2019. Auch die Gesamtzahl der SARI-Fälle, Intensivfälle und Beatmungsfälle war im Untersuchungszeitraum nicht höher als 2019.”

Der Blick auf die normale Situation in Ländern ohne Lockdown, lässt starke Zweifel aufkommen, dass die normale Krankenhausauslastung in einem Zusammenhang mit den Lockdown-Maßnahmen steht.

Ebenfalls fällt unter den Tisch, dass die mit oder an COVID-19 Verstorbenen in Deutschland im Median 84 Jahre alt waren und die Mehrzahl der Intensivpatienten, teilweise dement, direkt aus dem Pflegeheim kamen.

Auch Influenza traf Jüngere

Das Gericht verweist auf mögliche schwere Erkrankungen von Jüngeren:

„Schwere Verläufe können außerdem auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten.”

Das Gericht vergisst aber zu erwähnen, dass auch bei der Influenza jedes Jahr Jüngere betroffen sind. Es wird lediglich das Panik-Narrativ des RKI unkritisch übernommen. Wie der normale Krankenstand zeigt, gibt es kein über das saisonale Maß hinausgehendes Risiko für Menschen unter 65 Jahren. Vgl.

Warum fahren wir noch mit dem Auto?

Wenn es aber nur um den Punkt geht, dass es überhaupt Erkrankte oder Tote geben kann, warum fahren wir dann noch mit dem Auto? Ist jeder Mensch der atmet, ein potentieller Gefährder?

Die Meldedaten des RKI hängen 1:1 von der Anzahl der durchgeführten Tests ab. Offensichtlich ist ein OVG Münster nicht in der Lage, eine Verhältniszahl zu bilden. Vgl. dazu auch die berichteten, steigenden Fallzahlen aufgrund ausgeweiteter Tests bei Kindern.

„Was sich verändert hat, ist die Zahl der Tests”, sagt Berner. „Von Mitte Februar bis März hat sich die Zahl der durchgeführten Testungen bei den 0- bis 4-Jährigen und 5- bis 15-Jährigen verdoppelt. Die Rate der positiven Tests ist dabei aber leicht zurückgegangen.”

Ganz auf Regierungslinie

Und dann bringt das OVG Münster, ganz auf Regierungslinie, das Märchen von den Virusvarianten:

„Es ist allerdings ein erneuter exponentieller Anstieg von Infektionen aufgrund einer nach wie vor stark ausgeprägten Viruszirkulation – auch der Virusvariante B.1.1.7 – zu befürchten. Die Zahl der Übertragungen von COVID-19 nimmt wieder zu. In den letzten Tagen hat sich dabei der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt.”

Beschleunigt hat sich allein die Anzahl der Tests. Die Zahlen aus Schweden zeigen, dass dort seit längerem die Virusvarianten B.1.1.7 dominiert, ohne dass es zu irgendwelchen Auffälligkeiten gekommen wäre.

Für den angeblichen Beweis der Gefährlichkeit wird wieder nur das RKI herangezogen. Schweden steht inzwischen besser da als Deutschland.

“Modellrechnungen” sollen Kapazitätsgrenzen belegen

Das OVG Münster verweist auf „Modellrechnungen“, um eine Erreichung der Kapazitätsgrenze der Intensivkapazitäten zu belegen:

„Intensivmediziner haben in einem Simulationsmodell vor Öffnungsschritten vor Anfang April, die zu einem R-Wert von über 1 führen, gewarnt und rechnen in einem solchen Fall mit einer erneuten Spitzenauslastung der Intensivkapazitäten.”

Gleichzeitig unterlässt die Spruchkammer den Hinweis, dass nach derselben Statistik in 2020 in Deutschland ca. 5.000 Intensivbetten abgebaut wurden und zahlreiche Kliniken geschlossen wurden.

Es gibt doch inzwischen genug Erfahrung mit der Beliebigkeit der Modellrechnungen, die sämtlich und durchgehend katastrophal falsch lagen.

Privilegierung von Buchhandlungen verstößt gegen Gleichbehandlung

Der Kern des Beschlusses ist dann, dass eine Privilegierung von Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte, Kunden ohne Voranmeldung und mit 1 Kunde pro 10 qm zu empfangen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße:

„Nach diesen Maßgaben ist die in § 11 Abs. 1 und 3 IfSG nunmehr angelegte Differenzierung zwischen Betrieben, die im Ausgangspunkt einer Beschränkung der Kundenzahl von einem Kunden pro angefangene 10 qm Verkaufsfläche unterliegen (im Folgenden: privilegierte Betriebe), und solchen, die Kunden nur nach vorheriger Terminbuchung empfangen dürfen und bei denen die zulässige Kundenzahl auf einen Kunden pro 40 qm Fläche beschränkt ist (im Folgenden: nicht privilegierte Betriebe), nicht in jeder Hinsicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.”

Sinnlose Dichtezahlen

Hätte man, der Schein-Präzision der Beschlussbegründung folgend, nicht auch auf die Deckenhöhe des Geschäftes abheben müssen,  oder bei Gartencentern mit Freiluftfläche auf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit mal Sonnenwinkel minus Luftfeuchtigkeit?

An dieser Stelle kann es auch Sinn machen, die magische Zahl von 1 Kunde pro 25 qm ins Spiel zu bringen oder man lässt es, angesichts dieser Kumulation von Absurditäten in dem, was die Kammer als „Beschlussbegründung” bezeichnet. Jeder, der regelmäßig an einer Supermarktkasse Schlange steht, wird bestätigen müssen, dass diese Dichtezahlen keinen Sinn ergeben.

Nach Beschluss: Pflicht zur halbjährlichen Impfung zwangsläufige Konsequenz

Aber es ist klar, wie es weitergehen wird. Daran hat das OVG Münster keinerlei Zweifel gelassen.

Eine Öffnung des gesamten Einzelhandels unter den Bedingungen des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO ließe hingegen das Entstehen weiterer Infektionsquellen befürchten.”

Im Grunde ist man damit dann auch am Ende, denn befürchten kann man vieles und ein RKI muss nichts beweisen. Mutmaßungen reichen. Alle 6 Monate eine neue Virusvariante, und fertig. Daraus folgt dann zwangsläufig die Pflicht zur halbjährlichen Impfung, die Lizenz zum Gelddrucken.

Was ist mit den Immunen?

Auch ein OVG Münster hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dass wir in Deutschland ca. 2,5 Mio Menschen haben, die nach einem positiven Test von COVID-19 genesen sind, bzw. gar nicht erst symptomatisch wurden. Eine verschwindende Minderheit davon lag im Krankenhaus und noch weniger sind daran gestorben. Vergleichbare Zahlen gibt es jedes Jahr, im Rahmen der saisonalen Virenwelle.

In Summe ist diese Beschlussbegründung auf der Tatsachenebene eine einzige Anhäufung von Mutmaßungen und Unterstellungen. In einer schockierenden Einseitigkeit hat das Gericht dabei allein die beklagte Partei als Informationsquelle herangezogen.

Wie unabhängig sind deutsche Gerichte?

Früher oder später wird man sich die Frage stellen müssen, wie unabhängig deutsche Gerichte tatsächlich sind, wenn es um die Bewertung der Exekutive geht und sich die Richter dabei ausschließlich auf Behörden eben jener Exekutive beziehen. Die Frage ist inzwischen, ob hier überhaupt der Anspruch einer objektiven Rechtsprechung besteht.

Dieser Beschlussbegründung fehlt es an Abgeklärtheit, Abstand zum Sache und an Objektivität. Es ist ein Angst-Beschluss, der im Verhältnis zum alltäglichen Lebensrisiko vollkommen unverhältnismäßig ist.

Effektiv besteht kein Rechtsschutz

Gegen den Beschluss sind prozessual keine Rechtsmittel erlaubt. Aber der Beschluss wird bei dieser einseitigen Kenntnisnahme durch das Gericht auch in der Verhandlung in der Hauptsache  inhaltlich nicht anzugreifen sein. Was ein RKI glaubt, in dem eigenen Datensalat gefunden zu haben, ist sakrosankt und das Geschwätz eines Herrn Lauterbach wird zur Wissenschaft erklärt. Effektiv besteht hier kein Rechtsschutz.

Deutschland von Lauterbachs Gnaden

Der Beschluss des OVG Münster bestätigt die Unrechtsauffassungen mit denen die vollkommen willkürlichen Demonstrationsverbote begründet werden. Was am Ende übrig bleibt, ist ein Deutschland von Herrn Lauterbachs Gnaden.

Eine abschließende Frage: Was haben Angehörige von Impfopfern und Impftoten vor Gericht zu erwarten?

Nichts. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA und das deutsche PEI haben gesagt, die Impfstoffe sind sicher. Punkt.

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