Ab Dienstag gilt der 24-Stunden-Lockdown. Doch die Regierung kann uns nicht den ganzen Tag über einsperren. Um unseren Grundbedürfnissen nachzugehen, gibt es Ausnahmebedingungen, unter denen wir weiterhin das Haus verlassen dürfen ohne hohe Strafen bezahlen zu müssen.
Als Italien unter einem kompletten Lockdown stand, war es den Bürgern nicht mehr erlaubt, aus dem Haus zu gehen. Sie mussten kreativ werden: Viele liehen sich ein Haustier aus, das sie – trotz Lockdown – Gassi führen “mussten”. Manche verwendeten sogar Stoff-Plüsch-Hunde, um ihrem Freiheitsdrang quasi-legal nachkommen zu können.
9 Ausnahmen für die Freiheit
Natürlich gelten auch für Österreich die schönen Ausnahmen, die das Leben auch im Lockdown zumindest irgendwie erträglich machen.
Wir listen die 9 Ausnahmen für Sie auf:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Sollten Sie in Ihrem Zuhause in Gefahr sein, oder eine Gefahr für Ihr Eigentum (bspw. Nebenwohnsitz) drohen, so dürfen Sie zur Abwendung dieser Gefahr jederzeit das Haus verlassen.
2. Betreuung von/Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen und Ausübung familiärer Rechte und Pflichten
Sie werden unterwegs von der Polizei angehalten und gefragt, warum Sie im Freien unterwegs sind. Wenn Sie sich gerade auf dem Weg zu einer unterstützungsbedürftigen Person oder einem Familienmitglied befinden, brauchen Sie sich keinerlei Sorgen zu machen. Sie dürfen weiterfahren.
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse
Corona hin oder her: Der Staat kann die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse seiner Bürger nicht einschränken. Aus ihnen ergibt sich gleich ein großes Paket an Ausnahmen, die uns auch außerhalb unserer Wohnung in Bewegung halten.
a) Liebe: der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
b) Einkaufen: die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
c) Gesundheit: Gesundheitsdienstleistungen und Arztbesuche können nach wie vor in Anspruch genommen werden
d) Wohnen: Sie befinden sich derzeit im Umzug? Zumindest rechtlich stellt das kein Problem dar. Auch zur Deckung eines Wohnbedürfnisses dürfen Sie das Haus verlassen.
e) Religion: auch die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung kann die Regierung nicht verbieten.
f) Tier-Pflege: Die Versorgung von Tieren ist weiterhin gestattet. Nicht nur Jäger müssen auch in der kalten Winterzeit Nahrung für die Tiere im Wald bereitstellen. Auch Haustierbesitzer und Landwirte müssen weiterhin das Haus verlassen dürfen, um der Pflege ihrer Tiere nachkommen zu können.
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke sofern erforderlich
Auch aus beruflichen Gründen dürfen Sie wie gehabt nach draußen. Irgendjemand muss ja für die Wirtschaftskrise aufkommen, nicht wahr?
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
Diesen Ausnahmegrund sollten Sie nicht unterschätzen. Zur körperlichen und psychischen Erholung dürfen Sie jederzeit nach draußen gehen. Denn: auch die Regierung weiß, dass das Risiko der häuslichen Gewalt sonst rasch unüberschaubar werden würde. Sie dürfen also jederzeit für einen Spaziergang, eine kleine Wanderung, zur Meditation in der Natur und anderen individuellen, sportlichen Aktivitäten nach draußen.
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
Soweit der Amtsverkehr gegeben ist, können Sie nach wie vor “unaufschiebbaren” behördlichen und gerichtlichen Aktivitäten nachkommen.
7. Wahlen und Gebrauch von Instrumenten der direkten Demokratie
Ob die Regierung in nächster Zeit Neuwahlen plant, darüber lässt sich nur munkeln. Gesetzlich ist jedenfalls bereits festgelegt, dass wir im Falle von Wahlen auch während des Lockdowns von unserem Wahlrecht Gebrauch machen können. Auch das Volksbegehren gegen die Corona-Maßnahmen kann somit weiterhin unterzeichnet werden.
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten
Sie dürfen sich natürlich auch weiterhin nach draußen begeben um Lebensmittelgeschäfte, Tierfutterhandel, KFZ-Werkstätten und andere Orte aufzusuchen an denen Sie notwendige Einkäufe des täglichen Bedarfs erledigen.
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen beruflicher/religiöser Natur
Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte oder Veranstaltungen zur Religionsausübung können auch entsprechend der neuen Verordnung besucht werden. Achtung: Sie unterliegen oftmals anderen Verboten, die ein Zusammenkommen verunmöglichen.