In einem sensationellen Urteil vom 12.04.2021 wird einer Beschwerde gegen eine € 500,- Strafe der BH Vöcklabruck wegen Verstoßes gegen die Masken- Tragepflicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer hatte sich auf ein Attest berufen, das ihn von der Trageverpflichtung befreit. Das Attest war von der Bezirkshauptmannschaft nicht anerkannt worden.
von Christian Müller
Das Landesverwaltungsgericht Linz (LVwG) führt dazu aus: Es sei zwar unbestritten, dass Untersuchungen der Ärztekammer laufen, die Ärztin war aber zum Ausstellungszeitpunkt und zum Tatzeitpunkt berechtigt, Atteste auszustellen. Im zur Rede stehenden Attest erklärte sie:
„Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die obengenannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und vom medizinischen und psychologischen Standpunkt aus unzumutbar ist.“
Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Schutzvorrichtung generell nicht zumutbar ist.
Außerdem wird noch dem Hinweis im Straferkenntnis der BH, das Attest sei auf Grund der geographischen Entfernung zwischen Ärztin und Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen widersprochen. In Österreich herrsche freie Arztwahl!
Was bedeutet das Urteil für Masken-Befreiungsatteste?
Maskenatteste verlieren nicht ihre Gültigkeit, wenn der Arzt zum Ausstellungszeitpunkt zum Ausstellen von Attesten berechtigt war – und zwar eindeutig auch dann, wenn in der Zwischenzeit einem betreffenden Arzt die Approbation entzogen wurde. Hierzu erklärte bereits ein Rechtsgutachten von Dr. Michael Brunner unlängst, dass auch die Atteste von Dr. Peer Eifler weiter gültig bleiben.
Daraus ergibt sich auch, dass im Nachhinein ärztliche Atteste nicht generell ‚aufgehoben‘ oder für ‚ungültig‘ erklärt werden können, nur weil der Behörde der Inhalt nicht passt. Dies würde einen Eingriff in die Rechte Dritter darstellen. Maskenbefreiungs-Atteste auch anderer Ärzte sind jedenfalls gültig, wenn der Arzt zum Zeitpunkt der Ausstellung dazu berechtigt war. Diese Rechtslage kann z. B. auch in Arbeitsrechtsverfahren hilfreich sein.
Gerichte heben immer wieder Maßnahmen auf
Der VfGH hat bereits mehrfach Teile der Covid-Verordnungen bzgl. Maskenpflicht aufgehoben, z. B. in Schulen (V 436/2020 vom 10. Dezember 2020). Begründung: Der Bundesminister habe trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten vorgelegt, die die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verordnung belegen.
Das Verwaltungsgericht Wien ‚zerlegte‘ in einem Urteil die Covid-Maßnahmen der Regierung. (VGW-103/048/3227/2021-2vom 24.03.2021) bezeichnet das Verbot einer Versammlung als rechtswidrig und verfassungswidrig. Es lägen „zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen“ vor.
Trotzdem wird von Seiten der Behörden gegen Ärzte, die dennoch Befreiungsatteste ausstellen, mit Brachialgewalt bis hin zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme aller Datenträger vorgegangen.
Leider wagt es kaum einer der 45.000 österreichischen Ärzte, dagegen aufzustehen, geschweige denn in Befunden oder Attesten klar Stellung zu beziehen, obwohl die physischen und psychischen Schäden durch das stundenlange Maskentragen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen täglich immer krasser sichtbar werden.
Konformitätszwang statt Diskussion über Erforderlichkeit
Das hat nichts mehr mit Gesundheitspolitik zu tun – hier geht es um reinen Konformitätszwang. „Die Maske“ ist zu einem unantastbaren Dogma geworden. Es wird so getan, als ob einzelne Maskenbefreite eine tatsächliche Gefahr für die Volksgesundheit darstellen und dass nur ein ausnahmsloses, kollektives Tragen von FFP2 Masken die Bevölkerung vor dem vermeintlich andernfalls drohenden ‚Seuchentod‘ retten könne.
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