Anwalt Dr. Klammer rät allen Lesern, sich an die Empfehlungen der Regierung zu halten. Dennoch: Vieles ist Auslegungssache.
Leserservice – Rechtsanwalt Dr. Klammer informiert:
“1. Wieder findet sich kein klares Verbot in der Verordnung. Es gibt lediglich eine „Zulässig, nur wenn“-Bestimmung, die nicht klar macht, was genau verboten ist.
Schon allein das korrekte Erstellen einer Anzeige sowie dann der Strafverfügung wird eine besonders schwere Aufgabe für die Beamten sein. Zusätzlich kann argumentiert werden, dass schon aufgrund dieser umständlichen Formulierung keine ausreichende Klarheit besteht, um eine Strafe verhängen zu können.
2. Überschreitung der Ermächtigungsnorm: Das Covid-Maßnahmengesetz ermächtigt zur Erlassung einer Verordnung (VO), die das Verlassen „des privaten Wohnbereichs“ regeln kann. Allerdings: Die nun erlassene VO regelt das Verlassen „des eigenen privaten Wohnbereichs“, was eindeutig enger formuliert ist.
Für uns stellt dies eine klare Überschreitung der Ermächtigung dar. Die Ausgangsbeschränkungen sind daher insgesamt zu Unrecht erlassen worden.
3. Endlose Ausnahmen: Die VO erlaubt das Verlassen des eigenen Wohnbereichs zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. Das bedeutet: Der grundlose Aufenthalt und das ziellose Spazieren ist sehr wohl erlaubt.
Wenn man eben auf der Straße aufgehalten wird, kann man immer schlüssig darlegen, dass der Aufenthalt eben zur Erholung dient.
4. Besuche bei Freunden: Auch hier gibt es eine Ausnahme, enge Freunde besuchen zu können. Die Regierung rudert nun zurück und meint, dass dies nur für einzelne Personen gelten würde. So steht das aber nicht in der VO. Daher: Besuche bei Freunden – die einem aber entsprechend nahestehen müssen – sind zulässig. Ob ein solches Naheverhältnis besteht, kann ein Polizeibeamter natürlich kaum überprüfen. Tatsächlich muss ein solches wohl nur glaubhaft behauptet werden („Wir treffen uns immer mehrmals pro Woche.“). Ein „Freundschaftsregister“ gibt es schließlich nicht.
5. Auto- und U-Bahn-Fahren: Zum Zweck, einen nahestehenden Freund zu besuchen, oder aber sich zur Erholung sich im Freien aufzuhalten, soll es natürlich auch möglich sein, mit dem Auto zu fahren oder die U-Bahn zu benutzen. Auch hier scheint kaum eine Beschränkung zu bestehen.
6. Schließlich gilt: Da wohl kaum eine Beschränkung wirklich nachvollziehbar überprüfbar ist und die Ausnahmen derart großflächig sind, scheint es fraglich, ob überhaupt bei Verstößen Strafen verhängt werden können. Schließlich gibt es im Verwaltungsstrafrecht das Determinierungsgebot*: Es muss einigermaßen klar sein, was bestraft wird. Den Gerichten muss es überhaupt auch möglich sein, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens zu überprüfen. Hier fehlen wohl die nötigen klaren Abgrenzungen.
* Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass der Rechtsunterworfene sein Handeln danach ausrichten kann, und die Gerichte in der Lage sind, das Handeln auf seine Rechtsmäßigkeit zu prüfen. Ist das Gesetz nicht hinreichend determiniert, lässt er also der Vollziehung einen zu großen Spielraum, liegt eine formalgesetzliche Delegation vor, die zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt.
Was, wenn eine Strafe kommt?
Anwalt Dr. Klammer lässt wissen, dass er anfallende Strafen gerne kostenfrei überprüfen wird und steht dazu per E-Mail ([email protected]) und per WhatsApp (0650/728 35 62) zur Verfügung steht.