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Corona
Maskenpflicht: Richter zwischen Grundrecht und verfassungswidrigen Verordnungen

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  • 5. April 2021
  • Allgemein, Brisant, Corona, Österreich, Politik, Schlagzeile

Fehlende Verhältnismäßigkeit

Maskenpflicht: Richter zwischen Grundrecht und verfassungswidrigen Verordnungen

Hintergrund: Freepik; Rudolf Anschober von Bernhard Holub CC BY-SA 4.0
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Notverordnungen wie die Covid-19 Schutzverordnung schränken per se die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der Bürger ein. In einer Notlage von nationaler Tragweite kann es (kurzfristig) zu Maßnahmen kommen, die Grundrechte einschränken (müssen). Daher zielt das Verfassungsrecht im Falle von Gesetzen und Verordnungen, die Grundrechte einschränken ganz klar auf die Belegung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und deren zeitliche Begrenzung durch den Gesetzgeber ab.

Von Christian Müller

Verfügt der zuständige Minister überhaupt über evidenzbasierte Grundlagen als Basis für seine Verordnungen? Liegen wissenschaftlichen Erkenntnisse etwa in Form von Studien zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maskentragepflicht vor? Kann der Gesetzgeber also belegen, dass die teilweise oder generelle Maskenpflicht irgendeinen positiven Effekt auf die Zahl der an Covid-19 Erkrankten bzw. auf die Sterbezahlen hat der Gesetzgeber dem VfGH derartige Belege vorgelegt? Leider nein.

VfGH: Verhältnismäßigkeit der Masken konnte nicht belegt werden

So hat sogar der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits mehrfach festgestellt, dass der Gesetzgeber die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht nicht belegen kann und hat entsprechende Bestimmungen der Covid-19 Verordnung (hier der Covid-19 Schulverordnung) aufgehoben (VfGH-Erkenntnis V 436/2020 vom 10. Dezember 2020). Laut VfGH hat der Bundesminister trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vorgelegt. In anderen Fällen begründet der VfGH die Aufhebung damit, dass die Maßnahmen gesetzwidrig sind, „da Entscheidungsgrundlagen unzureichend dokumentiert waren“.

Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner (Rechtsanwälte für Grundrechte) bringt die Erkenntnisse des VfGH auf den Punkt: „Nach den bisherigen Erfahrungen mit den, im Rahmen von verfassungsgerichtlich geführten Verfahren offen gelegten Verordnungsakten, die allesamt schlichtweg „leer“ waren, wird man außer „Leerheit“ nicht allzu viel erwarten dürfen, evidenzbasiertes Material wohl kaum. Auch wenn dort von „Infektionszahlen“ die Rede sein sollte, sind solche Zahlen ohne weitere Bezugsgrößen, insbesondere wie Anzahl der Testungen, symptomfreie Fälle, diagnostische Abklärungen durch Ärzte, Hospitalisierungen aufgrund von Vorerkrankungen etc., nicht aussagekräftig. 

Es stellt sich ernsthaft die Frage, warum der Gesundheitsminister davon völlig unbeeindruckt die aufgehobenen Verordnungen durch neue ersetzt, Maßnahmen verschärft und eine echte, offene, Diskussion gerade zum Thema Maskenpflicht nicht zugelassen wird.

Mehr zum Thema:

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