Neue-Corona-Verordnungen mit Ausnahmen für Religionsgesellschaften

Keine Hindernisse für das große Schlemmen beim Zuckerfest

Neue-Corona-Verordnungen mit Ausnahmen für Religionsgesellschaften

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Der von Lästerzungen im Internet auch “Rudi Ratlos” genannte grüne Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat am 13. Mai seine Covid-19-Lockerungsverordnung abgeändert. Neben den bereits viel diskutierten Regeln für die Gastronomie und den Sportbetrieb gibt es diesmal, rechtzeitig vor dem moslemische Zuckerfest am 23. Mai, ein besonderes Zuckerl für “Religionsgesellschaften”.

Im Bundesgesetzblatt der 207. Verordnung gibt es nun folgende neue Regelung:

„Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.“

Interessant ist auch die Formulierung, wobei der erste Teil suggeriert, dass nur anerkannte Religionen gemeint sind. Tatsächlich wäre es dieser Schreibweise ein Streitfall, ob es für  “religiöse Bekenntnisgemeinschaften” erforderlich ist, dass diese von irgendjemandem anerkannt wären.

Ob ÖVP-Parteiveranstaltungen im Kleinwalsertal ebenso unter diesen Paragraphen fallen, ist nicht bekannt.

Verordnung widerspricht sich selbst

Diese Regelung widerspricht direkt einer anderen Regelung derselben Verordnung, nämlich:

“Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus § 1 Abs. 1 ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.”

Masken und Abstandsvorschriften für Privatbereich repariert

Die vom Wochenblick aufgezeigte Problematik der Vorschriften für den privaten Bereich wurde übrigens in der aktuellen Verordnung repariert. Was zumindest Rechtspfleger für ein pikantes Detail halten, denn bislang wurde betont, dass diese ohnehin nicht für den Privatbereich galten, obwohl der Gesetzestext dies anders vorschrieb.

Die gesamte Verordnung in der seit 13. Mai geltenden Fassung, finden Sie hier.

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