In der letzter Zeit wurde von Seiten des Innenministeriums in Österreich ein härterer Kurs bei Protesten gegen die Corona-Maßnahmen angekündigt. Davon sind aber nicht nur Teilnehmer der Kundgebungen betroffen, sondern auch exponierte Köpfe der kritischen Bewegung sollen offenbar durch gezielte Kampagnen diskreditiert werden.
Der Fall des „Chef-Spaziergängers“ der Linzer Corona-Spaziergänge Florian Ortner sorgte im Netz für aufsehen. Auf dem Heimweg von einer Kundgebung in Rohrbach wurde er von der Polizei wegen eines Fahrfehlers angehalten und kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle wurde ihm schließlich der Führerschein abgenommen. Über den Verlauf der Amtshandlung sprach er mit dem Wochenblick und schilderte sie auch in einem Video, welches er ins Internet stellte. Zugleich stürzten sich einige Medien – unter Außerachtlassung der journalistischen Sorgfaltspflicht – auf die Geschichte und kampagnisierten gegen den Kritiker der Regierungsmaßnamen. Jedoch meldeten sich weitere Personen bei ihm, denen ähnliches widerfahren war.
Bei Amtshandlungen kooperieren
Wochenblick nahm dies zum Anlass und informierte sich aufgrund des geschilderten Vorfalls, wie man sich am Besten verhalten sollte, wenn man selbst einmal in eine solche Situation gerät. Grundsätzlich sind Verkehrskontrollen nichts außergewöhnliches und finden jeden Tag in Österreich statt. Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) Paragraph 97 Absatz 5 sind Organe der Straßenaufsicht – also Polizeibeamte – berechtigt, Fahrzeuglenker anzuhalten. Sollte es zu einer Amtshandlung kommen, ist es ratsam zu kooperieren und den Aufforderungen der Beamten nachzukommen. Zwar ist ein Alko-Test oder analog ein Urin-Test zur Feststellung eines eventuellen Drogenkonsums freiwillig, eine Verweigerung zieht jedoch Folgen nach sich. So kann laut § 99 Absatz 1. b) eine Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro verhängt werden, wenn man sich weigert, „seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht“. Dazu ist auch laut Führerscheingesetz (FSG) § 26 eine Entzug der Lenkberechtigung vorgesehen.
Keine Angriffsfläche bieten
Auch die nachträgliche Verweigerung des Urin-Tests durch die Beamten dürfte korrekt gewesen sein. Denn dies liegt nicht im Ermessen des Beamtshandelten bzw. des Probanten sondern in dem der Polizeibeamten. Daher ist der Aufforderung zu einer Probe oder Untersuchung unmittelbar und sofort nachzukommen. So ist auch die gängige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Tatbestand der Weigerung, sich etwa einem Alkotest zu unterziehen, bleibt auch dann erfüllt, wenn nach Abschluß der Amtshandlung der Betreffende aus eigenem Antrieb nun bereit ist, den Test dennoch abzulegen. Empfohlen wird daher immer, den Aufforderungen nachzukommen und gegebenfalls später eine Maßnahmenbeschwerde einzuleiten.
Inwieweit natürlich einzelne Polizeibeamte sich für Kontrollen gezielt regierungskritische Personen herausgreifen, so wie es der Betroffene in diesem Fall schildert, läßt sich nicht nachprüfen. Aber gerade dann sollte man versuchen keine Angriffsfläche zu bieten und sich möglichst kooperativ zeigen.