Stellungnahmen zu überfallsartigen Corona-Gesetzen werden zensiert

Verhöhung der Rechtsstaatlichkeit

Stellungnahmen zu überfallsartigen Corona-Gesetzen werden zensiert

[responsivevoice_button voice="Deutsch Female" buttontext="Vorlesen"]

Ein weiteres Mal schockiert die türkis-grüne Regierung mit einer vorsätzlichen Verhöhnung des Rechtsstaates. Am Nachmittag des 31. Dezembers veröffentlichte man neue Corona-Gesetze – die Begutachtungsfrist setzte man böswillig und willkürlich bis 3. Jänner fest. Seither leiden die Server des Parlaments unter großem Andrang und brechen ständig zusammen. Offenbar lassen viele Bürger die Regierung wissen, was sie von ihr und ihren diktatorisch anmutenden Gesetzesvorhaben halten. Haben auch Sie schon von der Möglichkeit, ein Kommentar abzugeben, Gebrauch gemacht?

Es geht, wie weiter unten im Detail dargestellt, um den Wunsch der Regierung, Österreicher zum “Freitesten” aus dem “Lockdown” zu zwingen. Weiters müsse man Tests nachweisen, um am öffentlichen Leben teilhaben zu können. Dass ein solches Vorhaben weder mit den Inhalten der Menschenrechtskonvention (im Verfassungsrang!) noch mit der restlichen österreichischen Verfassung konform ist, liegt auch für Nicht-Juristen klar auf der Hand. Der Regierung ist dies freilich ein weiteres Mal völlig egal. Bundeskanzler Kurz verspottete bereits öffentlich kritische Verfassungsjuristen.

Stellungnahmen zum Gesetz werden zensiert!

Darüber hinaus zeigte sich eine weitere Ungeheuerlichkeit. Wenn Bürger eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben abgeben, werden sie darüber informiert, dass diese vorab “überprüft werden müssen”. Es findet also ganz unverblümt eine Zensur statt. Wir emfpehlen Ihnen, ihre eigene Stellungnahme vorher zu sichern. Sollten Sie zensiert werden, schicken Sie uns den dokumentierten Sachverhalt bitte an [email protected]

Die betreffende Webseite im österreichischen Parlament finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00088/index.shtml#tab-Stellungnahmen

Massive Kritik an Vorhaben

Inhaltlich sei der Entwurf “der bisher massivste Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte der Österreicher”, betonte FPÖ Klubchef Herbert Kickl. “Er widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichem Prinzip und verletzt die fundamentalen Grundlagen des österreichischen Rechtsstaates.” Der Testzwang sei weder verhältnismäßig noch zweckmäßig. Es gehe sogar so weit, dass auch private Kontakte von einer Teilnahme am Test abhängig gemacht werden können. “Wer sich nicht testen lassen will, dem kann sogar das Betreten öffentlicher Orte verwehrt werden. Das kann bis zu einem Dauerhausarrest gehen”. Teile der vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht einmal zeitlich befristet und sind wohl dahingehend konzipiert worden, dauerhaft ins österreichische Recht überzugehen.

Schielt SPÖ nach Regierungsbeteiligung?

Während SPÖ-Chefin Rendi Wagner bisher bedingungslose Unterordnung unter die Kurz-Gesetze signalisierte, übte der umtriebige Tiroler SPÖ-Chef Dornauer scharfe Kritik. „Von unserer Seite gibt es zu diesen Abänderungswünschen im Covid-Maßnahmengesetz definitiv keine Zustimmung“, so Dornauer. Laut ORF hätte die Opposition die Möglichkeit, das Gesetzesvorhaben im Bundesrat zu verzögern und damit aufgrund des knappen Zeitplans zu verhindern. Aufgrund des Anbiederungskurses der SPÖ-Führung ist damit aber nicht zu rechnen. Gut Informierte Kreise behaupten, ÖVP-Chef und Bundeskanzler Kurz plane, den ungeliebten grünen Koalitionspartner noch im Frühjahr mit der SPÖ zu ersetzen. Der betont devote Kurs von Rendi-Wagner könnte ein handfestes Indiz für ein solches Vorhaben sein.

Alle Änderungen im Detail

Änderung – Epidemiegesetz 1950

Änderung – COVID-19-Maßnahmengesetz
Änderungen

Änderungen im Epidemiegesetz

§ 5a. Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19
(1)
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen, *zum Zweck der Detektion unbekannter Erkrankungsfälle an COVID-19, zur Ermöglichung des Betretens von Betriebsstätten und des Besuchs von Veranstaltungen*, oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
1. zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
2. zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
3. zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
4. zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19_Infektion ausgesetzt sind;
durchführen.
Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet.
Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
(2)
Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),
2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach § 5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, und
5. Testergebnis.
(3)
Screeningprogramme gemäß Abs. 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen.
*Die Teilnahme ist freiwillig.*
Die Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen gemäß *Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO zulässig.
*Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(4)
Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5)
Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Abs. 1 durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.
(6)
Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine **Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.
(7)
Über das Ergebnis der Testung ist eine Bestätigung auszustellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die zur Ausstellung der Bestätigung befugten Stellen, Form, Inhalt und Rechtswirkungen dieser Bestätigung durch Verordnung festlegen.
§ 5c Erhebung von Kontaktdaten
(1)
Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,
2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
4. Betreiber von Kultureinrichtungen,
5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
8. Veranstalter (§ 15)*
verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
(2)
Von Abs. 1 Z 8* nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Nr. 98/1953 idgF, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien.
(3)
Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
1. Name,
2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
(4)
In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:
1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
———-
Erklärung
Z 4 (§ 5c Abs. 2):
Auch Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien sollen von der Ausnahme erfasst sein. Dies wird in den Gesetzestext aufgenommen.
———-
**„Nr. 98/1953 idgF, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien“ ersetzt(!)”**
Dzt. (2) Von Abs. 1 Z 8 nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr.98/1953 idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung 
————————————–
Epidemiegesetz
§ 15.
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
(1)
Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2)
Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers durch ein negatives Testergebnis oder durch eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion,
6 ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3)
Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.
(4)
Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
(5)
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6)
Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7)
Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(8)
Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.

COVID Maßnahmengesetz

§ 1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1)
Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2)
Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3)
Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(4)
Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
(5)
Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
1. Abstandsregeln,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,* (-und)
4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 *und Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr durch ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder durch eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion. Durch Verordnung können Anforderungen an die Qualität, die Aktualität und die Form des Nachweises geregelt werden.*
(6)
Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(7)
Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
(8)

In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

COVID Maßnahmengesetz

§ 5. Ausgangsregelung
(1**)
Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2)
Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
1.
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4.
berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5.
Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
*(3)
In einer Verordnung gemäß Abs. 1** kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, dass die Einschränkung auf die in Verordnung festgelegten Zwecke für Personen, von denen lediglich eine geringe epidemiologische Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht, weil sie ein negatives Testergebnis oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion aufweisen, nicht gilt.
———–
Erklärung
Gemäß § 5 Abs. 3 kann nunmehr in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 vorgesehen werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen („Zwecke, zu denen das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig ist“) nicht für Personen gelten, von denen eine geringe epidemiologische Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn (!) beispielsweise ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder eine überstandene Infektion (!)vorliegt. Es wird dadurch in ersten Lockerungsschritten die Möglichkeit geschaffen, beispielsweise durch das Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2, zusätzliche „Freiheiten“ zu schaffen, die ein langsames und epidemiologisch besser kontrollierbares Öffnen und Lockern sicherstellt. Zudem kann damit zum einen ein rasches Ansteigen der Infektionszahlen nach einem Lock-Down verhindert werden, zum anderen kann diese Maßnahme einen wichtigen Zwischenschritt im Falle einer weiteren Schließung darstellen.

Klargestellt wird, dass ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 auch als Auflage gemäß § 3 für das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten und gemäß § 4 Abs. 2 für das Betreten (und Befahren) von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit bestimmt werden kann.

COVID Maßnahmengesetz

§ 8. Strafbestimmungen
(1)
Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2)
Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort (!) entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3*** festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3)
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4)
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5)
Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6)
Wer entgegen § 9**** den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen *oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes* (!) das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 3.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2)
In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 9. Kontrolle
(1)
Die Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 6 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2)
Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
———–
Erklärung
Durch die ausdrückliche Aufnahme der Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 138/2020 ist auch die Strafbestimmung des § 8 Abs. 6 dahingehend zu erweitern, dass das Verwehren des Betretens, der Besichtigung, der Auskunftserteilung oder der Vorlage von Unterlagen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Stellungnahmen zu überfallsartigen Corona-Gesetzen werden zensiert TEILEN
Share on facebook
Facebook
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
LinkedIn
Share on whatsapp
WhatsApp
Share on telegram
Telegram
Share on reddit
Reddit
Share on email
Email
Ähnliche Artikel
Schlagwörter
NEWSLETTER

Bleiben Sie immer aktuell mit dem kostenlosen Wochenblick-Newsletter!

Neuste Artikel
vor 20 Tagen, 6 Stunden, 34 Minuten
vor 20 Tagen, 8 Stunden, 34 Minuten
vor 20 Tagen, 18 Stunden, 34 Minuten