Seit der umstrittenen Untersagung der Großdemonstration “Für die Freiheit” am Freitag sowie einer politischen Kundgebung der FPÖ mit nahezu wortgleicher Begründung tobt eine Debatte über die Grund- und Freiheitsrechte in Österreich. Viele Bürger stellen sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Demo-Verbots. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben wir uns entschieden, die Vorwürfe der LPD Wien auf Herz und Nieren zu überprüfen und sie mit den Argumenten des Einspruchs gegen die Untersagung sowie weiterer Gesichtspunkte zu vergleichen.
Nachdem die Behörden sich zehn Tage nach der Anmeldung mit einer Rückmeldung Zeit ließen, erging um 13.09 eine E-Mail an den Veranstalter mit der Kunde, das man eine Untersagung der Versammlung am Sonntag beabsichtige. Es wurde gebeten, sich bis 15 Uhr zu äußern – dem kam die Anmelderin Romana Palmetshofer (ihr exklusives Interview beim Wochenblick finden Sie hier) mit anwaltlicher Hilfe nach. Dennoch folgte um 18.42 ein endgültiges Verbot der Kundgebung. Die behaupteten Gründe für die Untersagung halten aber keiner ernsthaften Überprüfung stand.
Rechtliche Grundlage für Untersagung liegt nicht vor
An erster Stelle steht der Untersagung eindeutige Judikatur entgegen. Im Jahr 2013 urteilte der heimische Verfassungsgerichtshof: “Eine bloß allgemeine Befürchtung, es werde im Fall der Abhaltung einer Versammlung […] zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles kommen, reicht für sich alleine noch nicht aus, um die Untersagung jedweder Versammlung zu rechtfertigen.” Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte in der Vergangenheit ähnlich.
Dennoch stellt der Untersagungsbescheid auf §6 des Versammlungsgesetzes ab. Dies tut die Behörde trotz des Gebots der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie der Wahl des geringstmöglichen Grundrechtseingriffs bei der Ausübung der staatlichen Schutzpflicht. Obendrein bietet das Versammlungsgesetz nicht einmal eine rechtliche Grundlage, die Teilnehmer zu Maske und Abstand zu verpflichten. Einzig die Möglichkeit, auf die Veranstalterin einzuwirken um eine Untersagung abzuwenden ist möglich – aufgrund deren Bereitschaft zur Befolgung wäre dies aber ohnehin unnötig.
Virusmutante als unbelegter Vorwand für Verbot
Aber auch inhaltlich ist die Untersagung nicht besonders wasserdicht. Eine Darstellung erinnert etwa an die Versammlungen vom 16. Jänner und beruft sich auf “zahlreiche Medienberichte”, wonach Teilnehmer keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hätten und den vorgeschriebenen Mindestabstand “zu einem großen Teil in der Regel” nicht eingehalten worden wären.
Weiters stellt man auf die Virusmutante B.1.1.7 ab, welche laut Gesundheitsdienst der Stadt Wien “aufgrund der erhöhten Übertragbarkeit in wenigen Tagen zu mehr Folgefällen führen” könne. Die Demo könnte die Bemühungen zur Reduktion der Fallzahlen daher “konterkarieren”. Dies ist nicht nur unbelegt – es ist legbar sogar gleich mehrfach falsch.
Kein Anstieg der Fallzahlen nach letzter Großdemo
So berichteten bereits am 14. Jänner einige Medien über einen Nachweis der “britischen Virusmutation” im Wiener Abwasser. Die Entwicklung der Fallzahlen in Wien und Österreich war dennoch ungeachtet der Großdemo am 16.1. mit etwa 15.000 Teilnehmern rückläufig, kein darauf zurückführbares Cluster wurde bekannt. Schon in der Vergangenheit wurde der Einfluss von Großdemos auf das Infektionsgeschehen verneint – sowohl in Österreich als auch im benachbarten Deutschland.
Weiters betonte die Anmelderin wiederholt in schriftlichen Eingaben, zuletzt auch in ihrem Einspruch vom Freitag, dass ein Mund-Nasen-Schutz “den Teilnehmern im Vorfeld und während der Veranstaltung empfohlen wird und man sich an alle (auch fragwürdigen) Gesetze und Verordnungen halten” wolle. Redner und für die Kundgebung mobilisierende Gruppen wiesen regelmäßig darauf hin.
Gegenüber dem Wochenblick kommunizierte eine zentrale Person des Organisationsnetzwerks die Absicht zur Maskentracht übrigens bereits eine knappe Woche vor der Untersagung durch die Behörde. Als Medium, welches den friedlichen Protest ebenfalls unterstützt, arbeiteten wir diese Aufforderung der Veranstalter sowohl im Online-Bereich als auch in unserer Printausgabe gleich mehrfach ein.
Die Crux mit dem “denkunmöglichen” Mindestabstand
Auch die Einschätzung, wonach ein Mindestabstand von zwei Metern bei einer Kundgebung mit etwa 5.000 erwarteten Teilnehmern am Maria-Theresien-Platz laut LVT Wien “denkunmöglich” sei, ist grob faktenwidrig. Alleine die Fläche der dort befindlichen Parkanlage beträgt nämlich 30.000 Quadratmeter, womit selbst im ungünstigsten Fall für jedenfalls 7.500 Teilnehmer Platz auch nach der Verordnung Platz gewesen wäre. Auf diesen Umstand geht der Einspruch zwar nicht ein – er ist dennoch frappierend.
Hier darf zudem auf den Umstand verwiesen werden, dass die jüngste Verordnung etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei in geschlossenen Räumen geleisteten körpernahen Dienstleistungen der Mindestabstand bei Einhaltung anderer Maßnahmen zum Infektionsschutz eine Unterschreitung erlaubt. Wieso dies bei Versammlungen an freier Natur hingegen problematisch sei, ist zumindest epidemiologisch nicht evidenzbasiert. Auch hier gilt der Einwand, dass bisherige Erfahrungswerte in eine andere Richtung deuten.
Widerlegung des Strohmann-Vorwurfs ist Behörde egal
Als weiterer Grund für die Untersagung wurde kommuniziert, dass es sich bei der Anmelderin um einen “Strohmann” handle. Diesen Vorwurf wies sie in ihrem Einspruch ebenfalls weit von sich. Zudem bezog sie sich auf die Abenteuerlichkeit der Argumentation – denn immerhin wollten mehrere Redner wie RA Mag. Beneder und Ex-Innenminister Herbert Kickl zum allerersten Mal bei einer derartigen Demonstration sprechen.
Auf diesen Einwand geht die LPD Wien in ihrem endgültigen Bescheid zwar ein, kommt aber dennoch zum – in der Folge nicht weiter belegten – Entschluss, dass “dieses Vorbringen […] nicht geeignet” sei, die “Beurteilung der erkennenden Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis zu bringen.”
Demo-Verbot bereits im Vorjahr für rechtswidrig erklärt
Die normalerweise aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Untersagung schließt die Behörde aus, weil sonst “die Gefahr der Vereitelung des durch die Untersagung beabsichtigten Zweckes” – der angebliche Gesundheitsschutz – bestünde. Eine ähnliche Argumentation fuhr die Behörde übrigens bereits bei der Untersagung einer Kleindemo gegen die Maßnahmen im vergangenen April, berief sich damals aber auf das seinerzeitige Betretungsverbot im öffentlichen Raum.
In der Folge meldete sich damals ein von Medien häufig zitierter Verfassungsexperte zu Wort. Dieser erklärte bereits damals, dass die Untersagung einer angemeldeten Demo bereits im Vorfeld nicht gerechtfertigt sei. Lediglich die Vorschrift seitens der Behörde, dass diese Auflagen wie Mindestabstände einzuhalten hätten, diese widrigenfalls aber aufzulösen, sei zulässig.
Tatsächlich folgte ein ordentliches Gericht dieser Einschätzung, erklärte das Verbot im Juni für rechtswidrig. Die einzige Folge davon war übrigens, dass Versammlungen seitdem in den Anschober-Verordnungen explizit vom Betretungsverbot ausgenommen wurden. Für ein aus rechtlicher und inhaltlicher Sicht gelinde gesagt wackeliges Demoverbot im Jänner reichte es aber trotzdem.