Nicht nur bei sogenannten Spaziergängen, auch bei angemeldeten Demonstrationen oder einfach nur auf der Parkbank verhängt die Polizei am laufenden Band Strafverfügungen. Nur ein Bußgeldkatalog dazu lässt sich partout nicht finden und die Höhe der Strafen scheint völlig willkürlich. Für die Betroffenen ist es wichtig, fristgerecht und korrekt Einspruch zu erheben.
Von Franziska Bernhard
Vor allem während der Demonstrationen in Wien hat es regelrechte Greiftrupps gegeben, die nach dem Zufallsprinzip scheinbar wahllos Menschen auf der Straße herausgezogen, beamtshandelt und teilweise festgenommen, fast immer aber angezeigt haben. Vorwiegend traf es ältere oder scheinbar wehrlose Personen, von denen wenig Widerstand zu erwarten war. Inzwischen liegen zahlreiche Strafverfügungen vor, die aber keinem logisch nachvollziehbaren Prinzip folgen.
Strafen variieren von 50 bis 200 Euro
Viele Teilnehmer erhielten eine Strafverfügung wegen nicht eingehaltenem Mindestabstand oder einer nicht getragenen Maske. Manche sollen hierfür 50,- Euro oder zwei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe berappen, andere wiederum für das exakt selbe Delikt 150,- Euro oder drei Tage. Wieder andere werden mit 200,- Euro zur Kasse gebeten, andere dagegen nur mit 100,- Euro und einem halben Tag Haft. Wohlgemerkt: Bei einer Strafverfügung findet noch keine Feststellung der Einkommensverhältnisse statt, weshalb diese Unterschiede auch nicht darauf zurückzuführen sein können.
Schwammige Strafen: Bis zu 1.450,- Euro
Für Verwaltungsübertretungen gibt es üblicherweise einen öffentlich einsehbaren Bußgeldkatalog, der jedes Delikt an eine konkrete Strafe bindet. Allein für vermeintliche Übertretungen der Corona-Maßnahmen findet sich keinerlei rechtsgültiges und verbindliches Dokument. Lediglich einige Gemeinden und Bundesländer schreiben schwammig von Strafen bis zu 1.450,- Euro oder lassen die drohenden Bußgelder über regierungstreue Medien kommunizieren.
Beweisführung schwierig
Hinzu kommt, dass sich die Beweisführung als wohl sehr schwierig gestalten mag. Zwar ist ein Polizist durchaus berechtigt, mit Augenmaß den Mindestabstand zu messen, es darf aber bezweifelt werden, dass das menschliche Auge auf Distanz tatsächlich den Unterschied zwischen 1,80 Metern und zwei Metern exakt feststellen kann. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren, müsste der jeweilige Polizist sich genau an den Beschuldigten erinnern und glaubhaft darlegen können, warum dieser keine Maske getragen oder keinen Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen eingehalten hat, er also auch genau wissen, wer mit wem in einem Haushalt wohnt und wer nicht. Diese Aussage ist faktisch nicht möglich zu erbringen, weshalb der Polizist entweder lügen müsste oder von einer bloßen subjektiven Vermutung ausgehen könnte. Beides genügt für eine rechtsgültige Strafverhängung nicht.
Dringender Rat: Erheben Sie Einspruch!
Es ist daher dringend anzuraten, gegen jede Strafverfügung fristgerecht Einspruch zu erheben und es im Anschluss auf ein Ermittlungsverfahren ankommen zu lassen – rein faktisch gesehen ist es den Behörden schlichtweg unmöglich, ihre Vorwürfe rechtsgültig zu begründen. Vielmehr geht es hierbei um eine psychologische Kriegsführung und systematische Einschüchterungstaktik, die mit einem Rechtsstaat nicht mehr viel zu tun hat.
Anwälte klären auf: So erheben Sie Einspruch
Die Anwälte für Aufklärung haben für derartige Einsprüche ein Musterschreiben bereitgestellt. Es kann hier heruntergeladen werden.