Österreich zeigt keine Motivation für Whistleblower-Schutz

EU-Richtlinie für Aufdecker

Österreich zeigt keine Motivation für Whistleblower-Schutz

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Whistleblower sind Personen, die brisante Hinweise liefern und dadurch eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Korruption und Missmanagement im privaten und öffentlichen Sektor spielen. Doch man liebt den Verrat und vernichtet den Verräter. Deswegen brauchen Hinweisgeber den gesetzlichen Schutz den eine EU-Richtlinie von 2019 garantiert. Sie muss bis Ende des Jahres in allen 27 Mitgliedern nationales Recht sein. Ein Großteil, auch Österreich, „ziert sich“.

Von Kornelia Kirchweger

Vorreiter Tschechien

Auch Österreichs Regierung steht beim Schutz von Hinweisgebern auf der Bremse, wird in einem Ende März veröffentlichten “Transparency International” Bericht behauptet. Sie vergleicht den Fortschritt bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in allen Staaten. Mit Stand Mitte Februar haben demnach 18 der 27 Mitgliedsstaaten damit noch nicht begonnen oder kaum Fortschritte erzielt. Nur in Tschechien liegt dem Parlament schon ein Gesetzesentwurf vor. In Österreich tut sich hingegen noch nicht viel. Anfragen von Transparency International zum Umgestaltungsprozess seien nicht beantwortet worden. Auch proaktiv sei nichts weitergegeben worden, heißt es. Sucht man in der Datenbank des Parlaments nach der Richtlinie, findet man den gesamten Richtlinien-Text und Querverweise darauf – etwa bei der Bearbeitung der EU-Richtlinien-Veränderung über Märkte für Kryptowerte. Über den Umsetzungsstand findet man nichts.

Auch für Journalisten

Die betreffende „EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie 2019/1937“ enthält Minimum-Standards zum Schutz betroffener Personen und verpflichtet viele öffentlichen und privaten Einrichtungen eigene Whistleblower-Kanäle einzurichten. Der Schutz bezieht sich lediglich auf Meldungen die EU-Recht betreffenKernelement ist der Schutz von Hinweisgebern. Die wesentlichen Punkte: Geschützt werden nicht nur Mitarbeiter, die Missstände melden, sondern auch Bewerber, ehemalige Mitarbeiter, Unterstützer des Hinweisgebers oder Journalisten. Diese Personen sind vor Entlassung, Degradierung und sonstigen Diskriminierungen zu schützen. Der Hinweisgeber hat zudem die Wahl, ob er einen Missstand intern im Unternehmen oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde meldet. Geschieht daraufhin nichts oder muss der Whistleblower annehmen, es bestehe ein öffentliches Interesse, kann er direkt an die Öffentlichkeit gehen. Geschützt ist er in jedem Fall.

Verpflichtend für Unternehmen

Der Schutz bezieht sich auf Meldungen, u.a. zu Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz. Die EU ermutigt die nationalen Gesetzgeber diesen Anwendungsbereich im nationalen Gesetz noch zu erweitern. Die Richtlinie soll auch das Melden von Verstößen in Unternehmen fördern. Es gibt daher auch Verpflichtungen für Unternehmen: sie müssen geeignete, interne Meldekanäle (ein anonymes Hinweissystem) bereitstellen. Laut neuem EU-Gesetz muss die Identität des Melders vertraulich behandelt werden. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern ist dies bis Ende des Jahres zu geschehen. Betriebe mit 50 bis 250 Mitarbeitern haben noch weitere zwei Jahre Zeit. Auch alle staatlichen und regionalen Behörden, öffentlichen Ämter und Einrichtungen, Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie. Hier geht es u.a. um etwaige Bestechung von Rathaus- oder Gemeindemitgliedern, Politikern oder Polizisten.

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