Unter dem Vorwand eines Kampfes gegen den Terror will die EU ermöglichen, dass in ihren Mitgliedsstaaten auch die Behörden anderer EU-Länder eine Löschung problematischer Inhalte anordnen dürfen.
Noch regt sich aber einiger Widerstand dagegen. Ursprünglich hätte das von der deutschen Ratspräsidentschaft vorangetriebene Projekt sogar vorgesehen, dass eine solche Löschung aus dem Ausland gänzlich ohne Kontrolle vonstattengehen kann.
Kurze Fristen als Feigenblatt für Löschwelle?
Weil man aber den konservativ regierten Ländern Polen und Ungarn, gegen deren Justizsysteme man EU-Verfahren anzettelte, eine solche Macht gar nicht einräumen will, kam der Ministerrat der EU von dieser Idee wieder ab.
Stattdessen kommt eine nach Ansicht von Experten „absurd kurze“ Frist von einer Stunde, innerhalb derer einer solchen Löschanfrage stattzugeben sei.
Die Behörde des Empfängerlandes muss dann auch noch zustimmen – und zwar ebenso innerhalb eines Tages, im Vergleich zu normalen Fristenläufen im Rechtssystem eine überaus knappe Zeitspanne.
Zehn Länder stellten sich gegen Vorschlag
Ob damit der in einigen Verfassungen – darunter auch im deutschen Grundgesetz – vorgesehenen Einspruchsmöglichkeit Genüge getan ist, wird sich weisen. Die Franzosen hingegen nähern sich diesem Konsens aus der anderen Richtung, ihr Parlament war ursprünglich generell gegen solche Eingriffe und protestierte – gemeinsam mit Österreich und acht weiteren Ländern – gegen die Einführung eines derart scharfen Werkzeugs.
Deutschland befürwortet sogenannte “Uploadfilter”
Demgegenüber machte sich Deutschland auch für eine möglichst umfassende Einführung der sogenannten „Uploadfilter“ stark. Auch hier soll eine teilweise entschärfte Version kommen. Es soll Staaten lediglich die Option eingeräumt werden, die Betreiber von Online-Plattformen zu verpflichten, vorab zu durchsieben, welcher Inhalt überhaupt ins Netz geladen werden kann.
Umstritten ist dieser Vorstoß auch deshalb, weil es in der EU keine einheitliche Definition von Terrorismus gibt – geschweige denn von „Terrorismuspropaganda“. Neben der rechtlich dünnen Argumentation für deren Einführung droht somit auch die Gefahr, dass mittelfristig über schwammige Formulierungen solche einzelstaatlichen Verordnungen dazu taugen könnten, um auch andere Formen kritischer und unangenehmer Inhalte aus dem Netz zu verbannen…