Standplätze für Christkindl-, Oster- oder andere Märkte im EU-Raum dürfen ab sofort nicht mehr ohne Ausschreibung vergeben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Damit sollen jetzt nicht mehr nur heimische Dienstleister zum Zug kommen können. Daher ist es nun zulässig, dass sich auch ein Linzer oder Innsbrucker Standler beispielsweise um einen Kioskstandplatz in Riva del Garda, in Grado oder auf dem Bozner Weihnachtsmarkt bewirbt. Vorausgegangen war diesem EuGH-Urteil ein Streit um Verkaufsstände am Gardasee und in einem italienischen Badeort, der alle italienischen Gerichtsinstanzen durchlief und schließlich beim EuGH landete.
EU-Kontrollwahn mit Sinn oder nur Kontrollwahnsinn?
Nun besteht eine Ausschreibungspflicht für alle Dienstleistungen im öffentlichen Raum, darunter nicht nur Stände, sondern auch Plätze oder Promenaden, egal ob es sich dabei um Kioske oder auch Würstelstandel handelt. Das EuGH-Erkenntnis stützt sich dabei auf den Artikel 12 zu EU-Konzessionen im wirtschaftlichen Interesse. Die Ausschreibungskriterien, heißt es darin, dürfen nicht diskriminierend und müssen auch objektiv nachvollziehbar sein. Die Marktausschreiber können allerdings die Bewerbungskriterien festlegen.
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