Unter Androhung erheblicher Waffengewalt wollte ein Syrer (22) einer Person, die einem seiner Bekannten eine größere Geldsumme erhalten hatte, verklickern, dass dieser sein Geld nicht wiedersehen werde. Nun wurde er festgenommen.
Die bedrohliche Lage spielte sich bereits im September in Stuttgart-Mühlhausen ab. Zu Beginn des Monats hatte ein ein 22-jähriger Mann einem Gleichaltrigen 1.000 Euro geliehen. Einige Wochen später – es war der 26. September – sollte dann die Rückgabe erfolgen. Doch anstatt, dass der Schuldner auftauchte, schickte dieser einen dem Gläubiger unbekannten, bewaffneten Bekannten.
Bewaffneter Syrer zockte Geschädigten erneut ab
Dieser kam auf den Geschädigten zu und bedrohte ihn mit einer Pistole und einer Machete. Er erklärt, dass dieser sich sein Geld abschminken könne. Er zwang ihn sogar noch, weitere 50 Euro rauszurücken. Nachdem sein Opfer diese widerwillig herausrückte, schnitt er ihm mit der Machete in die Hand und ergriff die Flucht, wie eine Pressemitteilung der örtlichen Polizei herausstellt.
Wohl auch infolge der Einschüchterung traute sich der beraubte und geprellte Mann erst Anfang November eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Trotz der langen Dauer seit der Tat konnten die Beamten mit umfangreichen Ermittelungen einen ebenfalls 22 Jahre alten Syrer als Tatverdächtigen ausmachen. Dieser sitzt allerdings längst wegen eines anderen Vergehens in Haft.
Machete bei Razzia beim Schuldner gefunden
Daraufhin führte die Exekutive am Mittwoch bei jenem Mann, der sich das Geld geliehen hatte, eine Hausdurchsuchung durch. Der mit deutschem Pass ausgestatteten Mann – ob er einen Migrationshintergrund besitzt, ist nicht bekannt – hatte mehrere Beweismittel zu Hause. Darunter befand sich auch eine Machete – möglicherweise handelt es sich um das Tatwerkzeug.
Auch dieser Mann sitzt wegen des Verdachts der Anstiftung zur Straftat nun hinter schwedischen Gardinen. Denn am Donnerstag entschied der Haftrichter bei der durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Vorführung, einen Haftbefehl zu erlassen und sogleich zu vollstrecken. Es gilt für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung.